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Satzung des
Turnverein 1897 e.V. Abenheim
§ 1
Name des Vereins, Sitz und Zweck
(1) Der in Abenheim gegründete Turnverein führt den Namen „Turnverein 1897 e.V. Abenheim“. Er hat seinen Sitz in Worms-Abenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Gesamtvorstand des Turnverein 1897 e.V. Abenheim ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes als auch solchen, die festgelegte Tätigkeiten für den Verein ausführen, werden vom Gesamtvorstand beschlossene Aufwendungen erstattet. Die Zahlung erfolgt als angemessene pauschale Aufwandserstattung und / oder als angemessene Vergütung für einen Arbeits- und Zeitaufwand. Bei den Vergütungen hat der Gesamtvorstand gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe oder solchen Vergütungen begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, beantragt schriftlich die Aufnahme beim geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, falls keine Gründe dagegen sprechen.
(3) Mitglieder können sich die Vereinssatzung auf der öffentlich zugänglichen Webseite des Vereins herunterladen.
§ 4
Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder, Ältestenrat und Vereinsförderer
(1) Personen, die sich um den Verein oder bei ihrer sportlichen Betätigung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Langjährige Vorstandsmitglieder, die sich im Vereinsvorstand verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen, allerdings ohne Stimmrecht, ausgenommen bei der Mitgliederversammlung.
(3) Personen im Mindestalter von 60 Jahren können in den Ältestenrat berufen werden. Sie haben bei Unstimmigkeiten zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand und / oder den Ausschüssen und / oder den Mitgliedern eine schlichtende und beratende Funktion.
(4) Anträge zu (1) bis (3) können von einem Vereinsmitglied oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes beim Vorsitzenden gestellt werden.
(5) Vereinsförderer sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinsmitglieder, welche den Vereinszweck aufgrund ihrer Zuwendungen besonders unterstützen. Die Bedingungen werden durch den Gesamtvorstand beschlossen. Sofern sie kein Vereinsmitglied sind, haben sie auch kein Stimmrecht.
(6) Der Gesamtvorstand muss alle Anträge nach den Absätzen (1) bis (5) bearbeiten und beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Einzelheiten regeln die Richtlinien des Vereins. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht, Antragsrecht und Rederecht haben alle Mitglieder ab 16 Jahre, die im Aufnahmeantrag namentlich erfasst sind. Mitglieder haben die Aktualität der Daten sicher zu stellen.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder ab 18 Jahre wählbar. Hiervon ausgenommen sind der Jugendleiter und sein Stellvertreter, der gemäß Jugendordnung von der Jugendvollversammlung zeitlich vor der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt wird und mindestens 16 Jahre alt sein muss. Um als Vorstandsmitglied wirken zu können, bedarf er – sofern es noch keine 18 Jahre alt ist - der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Jugendleiter wird der Mitgliederversammlung vorgestellt und von dieser bestätigt. Er schlägt einen Stellvertreter vor, der vom Gesamtvorstand bestätigt werden muss. Vertritt der Stellvertreter den Jugendleiter in den Vorstandssitzungen, ist er von diesem mit einer schriftlichen Vollmacht, entweder ausschließlich für diese Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit auszustatten. Ohne Vollmacht kann er zwar an den Vorstandssitzungen teilnehmen, hat allerdings kein Stimmrecht.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Dabei soll der vom Landessportbund festgelegte Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
(2) Die Zahlungsmodi bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieses Beitrages ergebende Kassenführung wird jährlich einmal geprüft. Diese Prüfung wird in der Regel von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands durchgeführt. Die Prüfung kann aber auch delegiert werden.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(5) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstandenen Bankgebühren zu erstatten. Gleiches gilt für den vorgenannten, vom Gesamtvorstand beschlossenen zusätzlichen Abteilungsbeitrag.
(6) In Härtefällen kann der Gesamtvorstand eine Stundung des Beitrages, einen Erlass oder eine abweichende Beitragshöhe oder zum Zwecke der Mitgliederwerbung eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung für neue Mitglieder beschließen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
(2) Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 2) mit vierteljährlicher Frist zulässig. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Austretende hat seine Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden, wenn es
a) den Interessen des Vereins oder dessen Bestrebungen trotz Abmahnung zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) der Satzung oder den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen nicht Folge leistet,
c) sich entehrende Handlungen zuschulden kommen lässt,
d) mit seiner Beitragszahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist und / oder es unbekannt verzogen ist,
e) sich den Anordnungen des Vorstandes, des Oberturnwartes oder eines Abteilungsleiters, Stellvertreters oder eines Übungsleiters widersetzt,
f) trotz Abmahnung den Übungsbetrieb oder Dritte durch Handlungen gefährdet.
§ 8
Rechtsmittel
Gegen einen Ausschluss (§ 7 Abs. 3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von vier Wochen zur Entscheidung einzureichen.
§ 9
Vereinsorgane
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die vereinsrechtlichen Organe unseres Turnvereins. Darüber hinaus wird der Verein durch weitere Organe unterstützt (§ 11 (1)).
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und trifft die in dieser Satzung genannten Entscheidungen, soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
(4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in der örtlichen Presse und an der Vereinsaushangtafel. Sie kann zusätzlich durch Rundschreiben oder durch schriftliche Benachrichtigung per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse oder auf der vereinseigenen Webseite erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung muss abweichend zu Absatz 3 eine Frist von 2 Wochen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Neuwahlen zu erforderlichen Positionen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Bei Wahlhandlungen gilt folgende Regelung: Gewählt wird mit Stimmzetteln durch einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keiner der zu Wählenden die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach dieser Stichwahl entscheidet alsdann das Los.
Alle Wahlen können vereinfacht auch durch Handzeichen erfolgen. Dem ausdrücklichen Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich neben den Positionen des Gesamtvorstandes (§ 11(1)) einen Fähnrich, einen Zeugwart, einen Kassenprüfer und bestätigt den Jugendleiter und ernennt, wenn vorgesehen, Personen aus § 4.
(11) Die Mitgliederversammlung entlastet ebenfalls durch Handzeichen mehrheitlich den Gesamtvorstand für die jeweilige Wahlperiode. Sie kann die Entlastung auch nur auf einzelne Vorstandspositionen beziehen. In diesem Fall sind die Ablehnungsgründe protokollarisch nachzuweisen. Die Entlastung des Kassierers wird von den Kassenprüfern beantragt.
§ 11
Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung durch die Satzungen oder durch Beschluss zuständig ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Gesamtvorstand[1] arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
b) und weiteren Vorstandspositionen, wie:
dem Oberturnwart
dem Stellvertreter des Oberturnwartes
den Abteilungsleitern
dem Jugendleiter
dem Pressereferenten und 2. Schriftführer
dem Netzwerkbeauftragten
sowie bis zu 4 Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabenbereiche strategische Entwick-lung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen zuständig. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Einer davon muss stets der 1. Vorsitzende oder wenn dieser bei der Ausübung seines Amtes verhindert ist, der 2. Vorsitzende sein.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet diese. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder eine Sitzung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn eine Position bei der Wahl nicht besetzt wird, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
Der geschäftsführende Vorstand kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Verein bis zur nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes aufgeschoben werden kann, anstelle des Gesamtvorstandes entscheiden. Er informiert den Gesamtvorstand zu laufenden Aktivitäten spätestens bei der folgenden Vorstandssitzung.
Für Rechtsgeschäfte gilt folgende Regelung bzw. Beschlussfassung:
· bis € 1.000 beschließt der geschäftsführende Vorstand
· ab > € 1.000 beschließt der Gesamtvorstand
· Bei Geräteanschaffungen ist die vorherige Beratung im Turn- und Sportausschuss erforderlich.
· Veräußerungen von Vereinsvermögen bis € 1.000 beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit
· Veräußerungen von Grundbesitz des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(5) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er archiviert die Protokolle und sonstige Nachweise bzw. Vereinsakten und führt das Mitgliederverzeichnis. Weitere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand festlegen.
(6) Der Kassierer sichert die Vereinsaktivitäten mit dem notwendigen Zahlungsverkehr. Er verwaltet das Vereinsvermögen, Akten, Belege, Gelder und führt ein aktuelles Verzeichnis über das gesamte Vermögen und berichtet darüber. Er ist verantwortlich für die Buchführung und fertigt steuerliche Schriftstücke an. Für Kassengeschäfte hat er die Vertretungsvollmacht für den Verein.
(7) Der Oberturnwart ist der Leiter aller Sportabteilungen des Vereins. Ihm obliegt die Steuerung und ordnungsgemäße Durchführung aller Sportveranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks. Mit derartigen Aufgaben kann er bei fachspezifischen Veranstaltungen auch direkt den Abteilungsleiter betrauen. Zur Sicherung des sportlichen Erfolgs und des Vereinszwecks sind der Oberturnwart und die Abteilungsleiter auf Zusammenarbeit angewiesen.
Aus den zusätzlichen Aufgaben aus § 13 berät der Turn- und Sportausschuss den Gesamtvorstand bei der Anschaffung von Geräten. Bei Abwesenheit wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Stellvertreter unterstützt den Oberturnwart bei dessen Aufgaben und führt diese in Abwesenheit des Oberturnwartes aus. Er wird wie jedes andere Mitglied des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
(8) Die Abteilungsleiter sind verantwortlich für Führung und Organisation ihrer Abteilung und ggf. weitere Unterabteilungen bzw. verschiedene Interessengruppen. Sie kooperieren zusammen mit dem Oberturnwart und den anderen Abteilungsleitern und unterstützen den Turn- und Sportausschuss. In Abwesenheit übernimmt sein Stellvertreter die Aufgaben.
(9) Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 (2)). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(10) Der Pressereferent ist verantwortlich für eine dem Vereinszweck dienende Außendarstellung des Vereins in Publikationen oder Presseberichten oder sonstigen Medien. Er berichtet dem Gesamtvorstand zur Öffentlichkeitsarbeit und sorgt für eine aktuelle vereinseigene Webseite. Konzepte zur Öffentlichkeitsarbeit sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
(11) Der Netzwerkbeauftragte prüft Verbindungen zu anderen potentiellen Organisationen, Vereinen oder Vereinigungen und Vereinsförderern mit denen kooperiert werden soll und unterhält diese. Ziele, Inhalte und Vorgehensweise sind vorher mit dem Vorstand abzustimmen. Einzugehende Rechtsverpflichtungen müssen vorher vom Vorstand geprüft und beschlossen werden.
(12) Die Beisitzer haben eine unterstützende, förderliche und beratende Funktion in allen Vereinsangelegenheiten. Der geschäftsführende Vorstand kann ihnen einzelne oder dauerhafte Aufgaben übertragen.
(13) Der Gesamtvorstand setzt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und bearbeitet die Anregungen des Turn- und Sportausschusses sowie der Jugendvertretung.
(14) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Richtlinien, Ordnungen oder Anweisungen zu erlassen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
Sofern einzelne Paragraphen nichts anderes bestimmen, trifft der Gesamtvorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern verfügen (§ 7).
(15) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand können jederzeit den Ältestenrat oder Ehrenvorstandsmitglieder zur Beratung hinzuziehen.
§ 12
Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren, die restlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt (Ausnahme Jugendleiter, siehe § 5 (2)). Eine Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.
(2) Vor der Wahl des 1. Vorsitzenden wird die Wahl von einem in der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter geleitet. Im ersten Wahlgang wird der 1. Vorsitzende gewählt, der alsdann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus irgendeinem Grund vorzeitig aus, ist durch den Gesamtvorstand anzustreben, dass die Position zunächst kommissarisch nachbesetzt wird bis es in der folgenden Mitgliederversammlung gewählt wird.
Gleiches gilt für nicht besetzte Positionen des Gesamtvorstandes nach Neuwahlen, es sei denn, diese Aufgaben werden durch ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen. Das Stimmrecht kann als Vorstandsmitglied allerdings nur einmal ausgeübt werden. Ein ordentlicher Nachfolger kann nur in einer Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 13
Turn- und Sportausschuss
(1) Der Turn- und Sportausschuss unterstützt den Gesamtvorstand in der Leitung des Vereins und den einzelnen Sportarten. Der Ausschuss wird vom Oberturnwart oder dessen Stellvertreter geleitet und einberufen. Ihm gehören an:
a) der Oberturnwart und dessen Stellvertreter
b) alle Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
c) alle Übungsleiter und Trainer
d) der Zeugwart
e) der Pressereferent
f) der Jugendleiter
Der Ausschuss ist im Übrigen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder beantragen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist zur Ausführung von Beschlüssen des Turn- und Sportausschusses nicht verpflichtet, prüft und bearbeitet diese aber im Sinne des Vereinszweckes.
§ 14
Weitere Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für anfallende Vereinsaufgaben sonstige Ausschüsse zu bilden, z.B. bei größeren Veranstaltungen einen Wirtschaftsausschuss. Der Leiter eines Ausschusses muss Mitglied des Vereins sein.
(2) Mitglieder sämtlicher Ausschüsse sind in den ihnen obliegenden Aufgabengebieten nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, es sei denn, sie werden ausdrücklich vom geschäftsführenden Vorstand hierzu beauftragt.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem Leiter des betreffenden Ausschusses einberufen. Die Ausschüsse lösen sich nach Auftragsbeendigung wieder auf.
§ 15
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter geleitet.
(3) Während die Abteilungsleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, schlägt jeder Abteilungsleiter einen Stellvertreter vor, der vom Gesamtvorstand in die Position berufen wird. Vertritt er den Abteilungsleiter in den Vorstandssitzungen, ist er von diesem mit einer schriftlichen Vollmacht und somit dem Stimmrecht, entweder ausschließlich für diese Sitzung oder für bestimmte Inhalte oder für bestimmte Zeit auszustatten. Darüber hinaus haben alle Stellvertreter das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
(4) Zur Sicherung des sportlichen Erfolgs und des Vereinszwecks sind die Abteilungsleiter und der Oberturnwart auf Zusammenarbeit angewiesen. Die Abteilungsleiter oder Stellvertreter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 16
Kassenprüfer
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und werden auf zwei Jahre gewählt, und zwar in der Weise, dass im Wechselrhythmus in jedem Jahr ein neuer Kassenprüfer hinzu gewählt wird und einer ausscheidet. Direkt aufeinander folgende Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 17
Protokollierung der Beschlüsse, Nachweisführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollprüfer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem Schriftführer zeitnah nach den Sitzungen zur Nachweisführung zu übergeben.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Rheinhessischen Turnerbund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke und zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
(5) Nach Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses des Turnvereins 1897 e.V. Abenheim verwaltet der Rheinhessische Turnerbund treuhänderisch das vorhandene Vermögen des Vereins für eine Dauer von längstens fünf Jahren. Wird innerhalb dieses Zeitraumes ein Turnverein Abenheim neu gegründet, fällt diesem Verein das Vermögen zu.
§ 19
Richtlinien, Ordnungen, Anweisungen im Verein
Der Gesamtvorstand beschließt Richtlinien, Ordnungen, Organisationsanweisungen, wie:
a) Richtlinien zu Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder, Ältestenrat und Vereinsförderer (§ 4)
b) Jugendordnung (Wird durch Beschluss der Jugendvollversammlung erstellt und ggf. geändert. Die Jugendordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.
c) Organisationsanweisung zu Verfahren des Vereins und Entscheidungen des Gesamtvorstandes
§ 20
Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern notwendige Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern heraus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
(2) Sofern Funktionsträger nicht schriftlich widersprechen, können deren notwendige Daten in Publikationen und Medien zu vereinsdienlichen Zwecken veröffentlicht werden. Mitgliederdaten dürfen nicht an Vereinsförderer, z.B. zwecks Werbung etc., weitergegeben werden.
(3) Grundsätzlich ist das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten.
(4) Beim Ausscheiden aus einer Funktion sind sämtliche Dokumente, Ergebnislisten und vereinsbezogenen Daten und Aufzeichnungen an das Vereinsarchiv zurück zu führen.
[1] Funktionen können von männlichen oder weiblichen Mitgliedern besetzt werden. Sie werden in der Satzung der Einfachheit halber ohne Bezug auf das Geschlecht in einer einheitlichen Form dargestellt